Neues Strommarktgesetz beschlossen!
Dieses bringt zahlreiche Änderungen für den Photovoltaikbereich und schafft neue Möglichkeiten für PV-Anlagenbetreiber*innen und Netzbetreiber. Die befürchteten Einschränkungen wurden nicht umgesetzt.
Wir fassen die wichtigsten Punkte für Sie zusammen:
Versorgungsinfrastrukturbeitrag
Stromerzeuger müssen zukünftig für den Strom, der eingespeist wird, einen Versorgungsinfrastrukturbeitrag leisten. PV-Anlagen bis 20 kW (netzwirksamer Leistung) können weiterhin kostenfrei in das Stromnetz einspeisen. Größere Anlagen leisten ab 2027 einen fixen Beitrag von 0,05 Cent/kWh.
Beispiel: Bei einer PV-Anlage mit 30 kWp fallen pro Jahr ca. 15 € an.
Spitzenkappung
Bei neu errichteten PV-Anlagen, die an das öffentliche Stromnetz angeschlossen werden, kann der Netzbetreiber die Einspeiseleistung auf bis zu 70 % der Modulleistung (kWp) begrenzen. Je nachdem, ob die Anlage bereits angesteuert werden kann, erfolgt die Spitzenkappung dynamisch oder statisch. Die Spitzenkappung bezieht sich lediglich auf die maxial mögliche Einspeisung. Der Eigenverbauch ist davon nicht betroffen. Ausgenommen sind PV-Anlagen, deren netzwirksame Leistung 7 kW nicht übersteigt.
Beispiel:
- Eine Anlage mit 10 kWp und einem 7 kW Wechselrichter ist von der Regelung nicht betroffen.
- Eine Anlage mit 12 kWp und einem 10 kW Wechselrichter, darf maximal 8,4 kW (= 70 % von 12 kWp) einspeisen.
- Eine Anlage mit 15 kWp und einem 10 kW Wechselrichter, darf die vollen 10 kW (70 % von 15 kWp = 10,5 kW) einspeisen.
NEUE RECHTE für Anlagenbetreiber*innen
Neue Vermarktungsmöglichkeiten
Zur effizienteren Nutzung bestehender Netzanschlüsse dürfen Stromerzeuger via Direktleitung (Stromleitung, die eine Erzeugungsanlage direkt mit einem Verbraucher verbindet) nicht nur andere Verbraucher versorgen, sondern künftig auch über fremde Zählpunkte oder über Grundstücksgrenzen hinweg Strom einspeisen.
Recht auf Einspeisung neu geregelt
Für PV-Anlagen kleiner 15 kW bleibt das Recht auf Einspeisung im Ausmaß der bestehenden Bezugsleistung bestehen. Für Anlagen größer 15 kW gilt das das Recht, bis zu 70 % der Bezugsleistung am Anlagenstandort einzuspeisen. Soll die Einspeiseleistung höher sein, ist dafür ein Netzanschlussentgelt (in Form einer Pauschale) zu zahlen.
Mehr Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten
Netzbetreiber müssen künftig nicht nur freie und reservierte Netzkapazitäten offenlegen, sondern diese auch getrennt nach Erzeugungstechnologie und für Energiespeicher ausweisen. Dadurch lassen sich Projekte zielgerichtet an Standorten mit entsprechend freier Netzkapazität planen.
(Quelle: www.pvaustria.at/elwg-das-wichtigste-im-uberblick-fur-den-pv-und-speicherbereich)
